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   OLG Stuttgart, 04.01.1995 - 18 UF 416/94   

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https://dejure.org/1995,6908
OLG Stuttgart, 04.01.1995 - 18 UF 416/94 (https://dejure.org/1995,6908)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.01.1995 - 18 UF 416/94 (https://dejure.org/1995,6908)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Januar 1995 - 18 UF 416/94 (https://dejure.org/1995,6908)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hausratsgegenstand; Hausratsverteilung; Getrenntleben; Trennungszeitpunkt; Ehegatten; Fahrzeug; Leasingnehmer; Herausgabeanspruch; Leasingvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1361a Abs. 1
    Geleaster Pkw als Hausrat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 1275
  • FamRZ 1995. 1275
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Zweibrücken, 07.02.2020 - 2 UF 152/19

    Zutreffende Klageart für Anspruch auf Herausgabe eines Dienstwagens als

    Allgemein wird es als ausreichend angesehen, dass der Anspruchssteller aufgrund eines schuldrechtlichen Anspruchs zum Besitz oder Gebrauch berechtigt ist (vgl. Staudinger aaO § 1360a Rn. 20, zum nur geleasten Pkw Oberlandesgericht Stuttgart FamRZ 1995, 1275).
  • LAG Köln, 24.03.2006 - 11 Sa 811/05

    Herausgabe des Geschäftswagens - keine Einwendung aus Getrenntleben der Ehegatten

    Dies gilt insbesondere für die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 04.01.1995 (- 18 UF 416/94 - FamRZ 1995, 1275), mit der ein vom Ehemann für seine Ehefrau geleaster PKW ausdrücklich als Hausrat bezeichnet wird sowie für die Entscheidung des OLG Köln vom 20.03.2001 (- 22 U 157/00 - FamRZ 2002, 322), in der es um ein Auto ging, dass im Miteigentum der Ehegatten stand.
  • OLG Hamburg, 16.11.2021 - 12 UF 178/21

    Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben: Streit um die alleinige

    Zu den Haushaltsgegenständen zählen vielmehr auch Gegenstände, an denen ein Anwartschaftsrecht besteht sowie gemietete, geleaste oder geliehene Gegenstände (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 2 UF 152/19, juris Rn. 28, FamRZ 2020, 1630; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.1.1995 - 18 UF 416/94, juris Rn. 2, FamRZ 1995, 1275; Staudinger/Voppel (2018), BGB, § 1361a Rn. 15; Weber-Monecke in: MüKoBGB, 8. Auflage 2019, § 1361a Rn. 8; Erbarth in: BeckOGK, Stand 1. September 2021, § 1361a Rn. 49).

    Denn mit der Beendigung eines Miet- oder Leasingvertrags besteht die Verpflichtung, den Haushaltsgegenstand an den anderen Ehegatten herauszugeben, damit dieser seiner Rückgabeverpflichtung nachkommen kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.1.1995 - 18 UF 416/94, juris Rn. 4; Staudinger/Voppel (2018) BGB, § 1361a Rn. 38).

  • OLG Hamm, 20.09.2001 - 5 U 225/99

    Anspruch auf Herausgabe eines PKW; Zugehörigkeit eines PKW zum Hausrat im Sinne

    Das OLG Stuttgart hat neben der Doppelnutzung auf weitere Wertungskriterien abgestellt, namentlich auf das Angewiesensein eines Ehegatten auf das Fahrzeug, um die gemeinsame Tochter zur Schule fahren zu können (FamRZ 1995, 1275); eine andere Entscheidung stellt neben der Doppelnutzung auf die Herkunft der Mittel ab (OLG Stuttgart, FamRZ 1993, 1461).
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